Für den Abschluss eines Zeitmietvertrages kann es verschiedene Gründe geben, die sowohl im Interesse des Mieters, als auch des Vermieters liegen können. Wenn ein Mieter absehen kann, dass er nur für einen festen Zeitraum die Wohnung benötigt, zum Beispiel während eines Studiums oder einer Ausbildung, so kann der Abschluss eines Zeitmietvertrages sinnvoll sein. Zeitmietverträge und mehr finden Du auf www.immonet.de. Jede Verlängerung oder Verkürzung wird dann aber schwierig bis unmöglich, je nachdem, wie der Mietvertrag gestaltet ist und welche Gründe der Vermieter für die Befristung angegebenen hat. Denn den Grund muss der Vermieter benennen, und dies nicht nur mündlich gegenüber dem Mieter. Das Gesetz schreibt vor, dass der Grund für die Befristung dem Mieter schriftlich mitgeteilt oder im Mietvertrag festgelegt werden muss. Wird dies versäumt, ist die Befristung des Mietvertrages von vornherein ungültig, sodass hier vom Vermieter ein entsprechendes Augenmerk auf den Grund gerichtet werden sollte.
Denn der Grund für die Befristung muss glaubhaft sein und eindeutig benannt werden. Tritt der im Mietvertrag genannte Grund dann nicht ein, kann der Mieter davon ausgehen, dass sich der Zeitmietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag verwandelt. Auch hat der Vermieter keine Möglichkeiten, andere Gründe im Nachhinein geltend zu machen, sodass der erwähnte Grund kein Vorwand sein sollte, sondern den Tatsachen entsprechen muss. Ein möglicher Grund für eine Befristung durch den Vermieter kann dabei ein Eigenbedarf sein. Studiert beispielsweise ein Kind in einer anderen Stadt und möchte nach dem Studium wieder bei den Eltern einziehen, kann dies ein Grund für eine Befristung wegen Eigenbedarf sein. Dauert das Studium aber länger als erwartet, oder das Kind entschließt sich aus beruflichen Gründen, zu dem im Zeitmietvertrag genannten Zeitpunkt nicht wieder bei den Eltern einzuziehen, so entfällt der Grund für die Befristung. Dadurch wird aus dem Zeitmietvertrag automatisch ein unbefristeter Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen für den Mieter und den Vermieter. Und dies gilt grundsätzlich immer, wenn der vom Vermieter angeführte Grund für die Befristung nicht eintritt. Schon eine kurze Verzögerung kann hier ausreichend sein, um die Befristung aufzuheben.
Hier mieten Sie Häuser und Wohnungen mit befristeten und unbefristeten Mietverträgen.
Für den Mieter bietet dies zwar die Chance, dass sich ein befristeter in einen unbefristeten Mietvertrag umwandelt, aber auf der anderen Seite trägt der Mieter auch ein gewisses Risiko. Denn auch die eigenen Lebensumstände können sich verändern, und wie der Vermieter, so ist auch der Mieter an die Laufzeit des Zeitmietvertrages gebunden. Eine vorherige Kündigung ist so gut wie ausgeschlossen, ebenso eine Verlängerung, wenn die vom Vermieter angegebenen Gründe für die Befristung tatsächlich eintreten. Wer also sein Studium vorzeitig beendet oder beenden muss, ist trotzdem weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die einzige Möglichkeit, die dem Mieter dann bleibt, ist die Wohnung bis zum Ende des Zeitmietvertrages unterzuvermieten. Die Zustimmung hierzu kann der Vermieter nur schwerlich verweigern, wenn der Mieter sein Anliegen glaubhaft begründen kann. Unter gewissen Umständen, wenn also ein Umzug aus beruflichen Gründen oder eine größere Wohnung aufgrund von Familienzuwachs erforderlich ist, besteht die Chance auf eine vorzeitige Beendigung.
Bildrechte: © M&S Fotodesign – Fotolia.com



